Was geschieht mit meiner Kirchensteuer?

Lt. einer Studie der EKD, wird – konfessionsübergreifend – als häufigster Grund für einen Kirchenaustritt die Einsparung der Kirchensteuer genannt.

Sollten Sie sich derzeit persönlich mit dem Gedanken eines Kirchenaustrittes befassen, bitten wir Sie kurz bei uns zu bleiben und weiter zu lesen.

Auch um Ihnen eine Argumentationshilfe bei diesbezüglichen Diskussionen an die Hand zu geben, möchten wir Ihnen folgende Informationen zur Verfügung stellen:

Zahlen - Fakten - Wissenswertes

Wie errechnet sich die Kirchensteuer?

Die Kirchensteuer wird als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragssteuer in Bayern mit einem Umlagesatz in Höhe von 8% erhoben.

Kann die entrichtete Kirchensteuer steuerlich geltend gemacht werden?

Ja! Die im Kalenderjahr tatsächlich gezahlte Kirchensteuer ist - abzüglich eventueller Erstattungen - in voller Höhe über die Sonderausgaben bei der Einkommensteuerveranlagung abziehbar. Somit reduziert sich die zu zahlende Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag.

Wer muss Kirchensteuer zahlen?

Nur wer mit Einkommensteuer belastet ist, muss auch Kirchensteuer zahlen. Soweit keine Einkommensteuer zu entrichten ist (beispielsweise bei Arbeitslosen oder Geringverdienern) fällt auch keine Kirchensteuer an.

Durch den Grundfreibetrag (für 2023*: 10.908 Euro) und den Kinderfreibetrag (für 2023*: 8.952 Euro) wird erst Kirchensteuer fällig, wenn diese Einkommensgrenzen überschritten sind. Sofern bei Steuerpflichtigen Kinder zu berücksichtigen sind, wird über §51a Abs. 2 EStG hinsichtlich der Kirchensteuer gesetzlich geregelt, dass die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer durch die Kinderfreibeträge zusätzlich vermindert wird.

(*Bitte haben Sie Verständnis, dass wir diese Zahlen nicht laufend aktualisieren. Auskunft über jahresaktuelle Zahlen erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt.)

Sind Mitarbeiter im kirchlichen Dienst von der Kirchensteuer befreit?

Nein. Alle Beschäftigten der Kirche sind kirchensteuerpflichtig. Auch Bischöfe und Priester.

Werden Einnahmen und Ausgaben von unabhängiger Seite kontrolliert?

Ja. Dafür sorgt unter anderem der Diözesansteuerausschuss, der sich mehrheitlich aus fachkundigen Laien und Priestern zusammensetzt. Dieser Ausschuss verabschiedet den Haushalt. Darüber hinaus prüfen unabhängige Wirtschaftsprüfer die Einhaltung und Durchführung des Haushalts.

Wo ist die Kirchensteuer gesetzlich geregelt?

Die Erhebung der Kirchensteuer wird in Deutschland seit 1919 durch Art. 137 Abs. 6 der Weimarer Verfassung garantiert, nicht zuletzt als Ersatz für die beschlagnahmten Kirchengüter während der Sekularisation (Reichsdeputationshauptschluss 1803). Das Grundgesetzt hat diese Regelung mit dem Art. 140 GG übernommen. Die Kirchensteuergesetze der Länder, die Kirchensteuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse bilden im Einzelnen die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kirchensteuer.

Die Zahlen wurden von www.zahlengesichter.de (Finanzkommunikation im Bistum Regensburg) veröffentlicht. Auf diese Seite möchten wir hiermit gerne verweisen.

Organisation bei denen das Bistum als Träger involviert ist finden sie dort ebenso.

Finanziert aus den Mitteln Ihrer Kirchensteuer

Einrichtungen in unserem direkten Umfeld:

Noch sind diese Einrichtungen gesichert in der Trägerschaft der katholischen Kirche. Mit zunehmenden Kirchenaustritten und sich dadurch verringernden finanziellen Mitteln beginnt dieses sichere Fundament zu bröckeln. Ein solches Szenario möchten wir uns nicht weiter ausmalen.

Mit ihrer Kirchensteuer tragen Sie erheblich zum weiteren Bestehen dieser Organisationen für die Schwächsten in unserer Gesellschaft bei.

Herzlichen Dank für Ihr soziales Engagement.